Satzung „De Elbkinner helpen e.V.“


§ 1 – Name

1.) „De Elbkinner helpen e.V.“ - gemeinnütziger Verein zur Förderung von Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften und anderen alternativen Betreuungsformen nach § 34 SGB VIII in Hamburg oder in Hamburgs angrenzenden Bundesländern.

 

§ 2 – Zweckverwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Erziehung und Schaffung optimierter Lebensbedingungen und -perspektiven der Kinder und Jugendlichen, die in Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften, insbesondere in der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft Elbkinner oder in Einrichtung mit derselben Konzeptionierung,untergebracht sind oder waren. Dies realisiert der Verein indem seine Förderer beispielsweise Spiel-, Beschäftigungs- und Fördermaterialien für die o.g. Kinder und Jugendlichen bereit stellen.

Die Pflegesätze bzw. „Entgelte“ decken zwar alles Lebensnotwendige der Kinder und Jugendlichen ab, aber für manches darüber hinaus ist dann doch keine Unterstützung da.


Der Verein will darüber hinaus durch den Zusammenschluss von Mitarbeitern, Freunden und Förderern insbesondere die vielfältigen erzieherischen Aufgaben der Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft "SPLG Elbkinner" und gleichartigen Einrichtungen fördern und unterstützen. Die Erziehung und Förderung sollte zum Beispiel auch durch Austausch, Beratung und/oder Fortbildung, gemeinsame Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen und der die Kinder und Jugendlichen Betreuenden erfolgen, oder zum Beispiel auch durch materielle Zuwendungen an besonders bedürftige, bzw. Kinder und Jugendliche in besonderer Lebenslagen.


Jeder darüberhinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 – Sitz

Der Sitz des Vereins ist Hamburg

Die Anschrift des Vereins lautet: Süderquerweg 44, 21037 Hamburg

 

§ 4 – Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen werden.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

1.) Stimmberechtigtes Mitglied kann jeder werden, der eine Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft oder eine andere alternative Betreuungsformen nach § 34 SGB VIII in Hamburg oder in Hamburgs angrenzenden Bundesländern betreibt oder in solch einer Einrichtung tätig ist oder war.


2.) Förderndes Mitglied kann jede volljährige Person werden, die den Verein in seinem Bestreben unterstützen will.


3.) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Eingang der Erklärung folgt. Über die Ablehnung eines Mitgliedsantrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Schluss jeden Kalenderjahres aufkündigen.

 

5.) Der Ausschluss aus dem Verein darf nur aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere kann der Ausschluss erfolgen:

 

5.1.) Wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.


5.2.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 6 – Mittel und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch:

1.) Spenden, Stiftungen und Schenkungen jeglicher Art

2.) Veranstaltungen


Der Verein erhebt bewusst keinen Mitgliedsbeitrag

 

Wir möchten den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sich ehrenamtlich in die Arbeit des Vereins einzubringen. Wir sind der Überzeugung, dass ein gutes Netzwerk unabdingbar ist, um optimale effektive Arbeit zu ermöglichen.

 

Hierdurch erhoffen wir uns eine Vielzahl von Mitgliedern aus unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsbereichen, die ihre fachliche Kompetenz einbringen und auch für die Zukunft zusichern.

 

§ 7 – Vorstand

 

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern des Vereins und zwar dem Vorsitzenden, einen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.


2.) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter. Diese sind allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Erfolgt die Vorstandswahl aus irgendeinem Grund nicht fristgerecht, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber dem Verein ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

 

3.) Vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über die Abberufung entscheidet die Mitgliederversammlung.


4.) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit einer Frist von mindestens fünf Tagen durch schriftliche oder mündliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.


6.) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied zu unterschreiben. Es hat den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die Beschlüsse zu enthalten. Der Schriftführer hat sämtliche Protokolle zu sammeln und aufzubewahren.

 

7.) Der Kassenwart hat die eingehenden Beiträge, sonstige Gelder und die Ausgaben in ein Kassenbuch zu führen und die Belege geordnet zu sammeln und aufzubewahren. Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand im Rahmen, der ihm von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien. Der Kassenwart hat in der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre über die verflossenen Jahre Rechnung zu legen, nachdem die Kassenprüfer die Belege geprüft und die Richtigkeit der Buchführung bescheinigt haben.

 

8.) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten nur die notwendigen Auslagen erstattet. Weder der Vorstand noch andere Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


9.) Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Änderungen in der Satzung, welche vom Vereinsregister oder dem Finanzamt gewünscht werden, selbstständig, ohne erneutes Befragen der Mitgliederversammlung, vorzunehmen.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung


1.) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

 

2.) Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen ist.


3.) Zu ordentlichen Versammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mehr als ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber zehn Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.


4.) Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

4.1.) Die Bestimmung der Satzung und ihre Änderungen

 

4.2.) Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und anderer Organe für besondere Zwecke


4.3.) Die Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane über die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihre Entlastung


4.4.) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Spenden und sonstigen Mittel und über die Ermächtigung des Vorstandes, im Rahmen allgemeiner Richtlinien über die Geldmittel zu verfügen


4.5.) Die Entscheidung über Aufnahmeanträge gem. § 5 Ziffer 3, denen der Vorstand seine Zustimmung verweigern will

 

5.) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmberechtigung ruht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäftes zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es hat die Anzahl der erschienenen stimmenberechtigten und nicht stimmenberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer, der tunlichst der Schriftführer des Vorstandes sein soll, zu unterzeichnen.

 

§ 9 – Auflösung des Vereins

Anträge betreffend der Auflösung des Vereines müssen vier Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen mindestens von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung und Bildung.

 

§10 – Anfall des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit wird über die Verwendung des vorhandenen Vermögens durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmt, mit der Einschränkung, die Restgelder gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§11 – Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Für die Beschlüsse der Liquidatoren genügt die einfache Mehrheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§12 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 16.08.2014 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.